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AGB

SaaS-Vertrag

Allgemeines

SaaS-Vertrag. Dieser Vertrag wird abgeschlossen mit der Cypher Technology Analytics GmbH, Neubaugasse 25/1/6, 1070 Wien, Österreich, im Folgenden kurz „FoxBuild“ genannt und regelt die Zurverfügungstellung einer KI-gestützten Software zur automatisierten Baustellendokumentation (Service) in SaaS-Form sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch FoxBuild.

FoxBuild. FoxBuild stellt dem Auftraggeber den Service FoxBuild bereit. FoxBuild ist eine KI-gestützte Softwarelösung zur automatisierten Baustellendokumentation. Die Anwendung ermöglicht es, Sprachnotizen – insbesondere direkt von der Baustelle – einfach aufzunehmen und digital weiterzuverarbeiten. Die aufgenommenen Audiodaten werden automatisch transkribiert und mittels künstlicher Intelligenz analysiert. Dabei erkennt das System relevante Inhalte, strukturiert Informationen und generiert daraus Bausteine für Baustellenberichte oder vollständige Dokumentationen. Die erzeugten Inhalte können anschließend automatisiert aufbereitet und an definierte E-Mail-Adressen versendet werden. Dadurch wird der Dokumentationsprozess erheblich beschleunigt und vereinfacht.

SaaS – Software-as-a-Service. Der Service FoxBuild wird in Form eines „Software-as-a-Service“-Modells betrieben. FoxBuild stellt dabei dem Auftraggeber die serverseitige Infrastruktur zur Verfügung. Für die clientseitige Infrastruktur ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.


Geltung

Vertragsgrundlagen. FoxBuild schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von FoxBuild erstellten schriftlichen Angebote sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z. B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieses SaaS-Vertrages.

Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und der SaaS-Vertrag gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z. B. individuelle Unterlagen), für alle Rechtsbeziehungen zwischen FoxBuild und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen FoxBuild und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und den SaaS-Vertrag nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und des SaaS-Vertrages von FoxBuild werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen des SaaS-Vertrages auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von FoxBuild nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von FoxBuild in das Angebot integriert oder von FoxBuild zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von FoxBuild nur dann wirksam, wenn diese von FoxBuild mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z. B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht FoxBuild der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen des Auftraggebers, wie Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch FoxBuild bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z. B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und dem SaaS-Vertrag von FoxBuild gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von FoxBuild und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von FoxBuild vor.

Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.


Vertragsabschluss

Angebot durch FoxBuild. Angebote von FoxBuild an den Auftraggeber, z. B. in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs, Appstores oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von FoxBuild, also z. B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei FoxBuild gebunden.

Annahme durch FoxBuild. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch FoxBuild zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z. B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass FoxBuild z. B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass FoxBuild den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr (CET) abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr (CET) zugegangen.

Informationen für Vertragsabschlüsse. Die in § 9 Abs 1 Z 1–4 ECG normierten Informationspflichten von FoxBuild werden abbedungen.


Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von FoxBuild.

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von FoxBuild.

Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z. B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen.

Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet FoxBuild eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung.

Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat FoxBuild bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist FoxBuild berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen / Third Party Products. FoxBuild ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder bei der Erbringung der Leistungen von FoxBuild Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter einzusetzen (Fremdleistungen / Third Party Products).

Vereinbarte Fremdleistungen / Third Party Products. Wenn die Leistungen von FoxBuild vereinbarungsgemäß konkret festgelegte Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte Dritter beinhalten, dann stellen diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter eine vereinbarte Fremdleistung / Third Party Products dar.

In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von FoxBuild ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen / Third Party Products.

Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechten durch den Kunden. Sofern der Auftraggeber im Rahmen des Hostings durch FoxBuild Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter verarbeitet bzw. integriert, ist FoxBuild bezüglich dieser Leistungen, Produkte, Daten und Rechte nur Hostprovider.

Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist FoxBuild berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Termine und Fristen. Von FoxBuild angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit jederzeit kündbar.

Beendigung des Vertragsverhältnisses. Bei Beendigung oder Ablauf des Vertragsverhältnisses wird FoxBuild den Zugang des Auftraggebers zum Service FoxBuild und den damit verbundenen Services sofort beenden.

Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund. FoxBuild ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber sowie den Zugang des Auftraggebers zu dem Service FoxBuild und den damit verbundenen Services jederzeit aus wichtigem Grund zu beenden. Einen wichtigen Grund stellen insbesondere nachstehende Vertrags- sowie Pflichtverletzungen dar:

  • Verstoß gegen Verträge, Richtlinien und Anweisungen von FoxBuild
  • Die Überlassung des Service FoxBuild bzw. von Zugängen zu diesem Service an unbefugte Dritte
  • Verwendung des Service FoxBuild bzw. der zugrundeliegenden Infrastruktur für gesetzeswidrige, illegale oder unerlaubte Zwecke bzw. in nicht bestimmungsgemäßer Weise
  • Verursachung von Störungen des Service FoxBuild bzw. der zugrundeliegenden Infrastruktur
  • Fehlverhalten gegenüber MitarbeiterInnen von FoxBuild

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für FoxBuild unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei FoxBuild oder den Auftragnehmern von FoxBuild – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat FoxBuild den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat FoxBuild unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch FoxBuild erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Planunterlagen, Leistungsverzeichnissen, technischen Spezifikationen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch FoxBuild bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Zudem hat der Auftraggeber die Systemvoraussetzungen für den Einsatz des von FoxBuild zur Verfügung gestellten Service FoxBuild einzuhalten.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den FoxBuild dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern FoxBuild aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist FoxBuild unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird FoxBuild von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber FoxBuild zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Sollte FoxBuild eine Meldung erhalten, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen, so behält sich FoxBuild das Recht vor, den von FoxBuild dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Service FoxBuild sofort auszusetzen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Umfang der Prüfpflichten von FoxBuild. FoxBuild hat die Leistungen so auszuführen, dass die von FoxBuild erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z. B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).

FoxBuild trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch FoxBuild erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung entstehen.

FoxBuild trifft weiters keine Verpflichtung zur fachlichen, technischen, wirtschaftlichen oder normativen Prüfung der durch den Service erzeugten Ergebnisse, insbesondere nicht im Hinblick auf deren Eignung für Baustellenberichte, Dokumentationen, Ausschreibungen, Angebote, Vergaben, Kostenkalkulationen, Bauausführungen, Abrechnungen, Projektsteuerung oder sonstige verbindliche geschäftliche oder technische Entscheidungen des Auftraggebers.

Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von FoxBuild rechtlich alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht, selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

Der Auftraggeber hat darüber hinaus sämtliche fachlichen, technischen, mengenmäßigen, projektbezogenen und kalkulatorischen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von FoxBuild fachlich alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Plausibilität, Normkonformität, Planungsstand, Leistungsverzeichnis-Kompatibilität sowie Verwendbarkeit für Ausschreibungen, Angebote, Vergaben, Bauausführungen und Abrechnungen, selbst vorzunehmen oder durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte vornehmen zu lassen.

Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen FoxBuild bzw. den Lizenzgebern von FoxBuild zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit FoxBuild vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass der Lizenz-Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.

Bei individuell für den Auftraggeber erstellten Zusatzfunktionen und Zusatzmodulen, welche einen Zusammenhang zum von FoxBuild zur Verfügung gestellten Service FoxBuild aufweisen, erhält der Auftraggeber ein nicht exklusives Recht zur Nutzung der Leistung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit.

Rechte Dritter. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von FoxBuild oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von FoxBuild sind, einzuhalten.

Open Source. Soweit die Leistungen von FoxBuild auf Open-Source-Lizenzen aufbauen, welche zwingend voraussetzen, dass darauf aufbauende Werke ebenfalls Open Source sind, ist FoxBuild berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Werke ohne Rückfrage als Open Source zu veröffentlichen.

Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc.

Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat FoxBuild auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

Kontrollrecht. FoxBuild ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch technische Maßnahmen zu kontrollieren.

Eine Kontrolle durch technische Maßnahmen ist laufend zulässig. Dabei ist FoxBuild berechtigt, die zur Kontrolle der Einhaltung der Lizenz notwendigen Daten, wie z. B. Gerätedaten, Usernamen oder Logindaten an ein Überwachungssystem von FoxBuild zu übermitteln.

FoxBuild ist in jedem Fall zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. FoxBuild ist nicht berechtigt, die Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten unmittelbar nach der Lizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu löschen.

Referenz. FoxBuild ist berechtigt, auf allen von FoxBuild für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf FoxBuild und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von FoxBuild Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.


Service-Level

Standard-Service-Level. Dieses Service-Level-Agreement definiert das Standard-Service-Level von FoxBuild. Soweit keine darüber hinausgehenden Service- und Wartungsleistungen oder Ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet.

Schulungen/Beratungen. Nicht unter diese Service-Level-Vereinbarung fällt die Abhaltung von Schulungen, also umfangreichere oder laufend wiederkehrende Erklärungen aufgrund von Wissensdefiziten seitens des Auftraggebers, oder individuelle Beratung. Diese können jedoch getrennt kostenpflichtig bei FoxBuild beauftragt werden.

Fremdanwendungen / Third Party Products. FoxBuild bietet keinen Support und/oder Beratungsdienstleistungen für Fremdanwendungen z. B. integrierte Third Party Products an.


Kommunikation und Support

Hilfeseiten/Dokumentation. Lösungen für häufige Fragen zum von FoxBuild zur Verfügung gestellten Service FoxBuild. Der Auftraggeber ist verpflichtet, insbesondere bei Fragen zu Funktionen, Upload von Planunterlagen, Planformaten, Projekteinrichtung, Strukturierung von Auswertungen, Bedienung der Benutzeroberfläche oder sonstigen Supportmöglichkeiten diese Form des Supports zu nutzen.

Servicezeiten. Die Servicezeiten von FoxBuild sind Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr (CET) sowie an Freitagen von 08:00 bis 12:00 Uhr (CET) (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich).

Sprachen. Die Kommunikation mit FoxBuild kann sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache erfolgen.


Wartung

Wartungsintervalle. Wartungsintervalle werden für regelmäßige planmäßige und außerplanmäßige Wartungsarbeiten an den Systemen von FoxBuild und seinen Lieferanten benötigt, die zur Sicherstellung des laufenden Betriebs und zur Durchführung von Updates oder Verbesserungen erforderlich sind. Updates durch FoxBuild erfolgen in keinen regelmäßig wiederkehrenden oder zeitlich fixierten Wartungsintervallen. In der Regel werden Systemwartungen, die eine vorübergehende Serviceunterbrechung erfordern, nach Möglichkeit von FoxBuild in der Zeit durchgeführt, die für die Auftraggeber die geringsten Auswirkungen hat.

Information und Deployment. FoxBuild wird den Auftraggeber so bald wie möglich über die geplante Systemwartung informieren und dabei die voraussichtliche Dauer der Serviceunterbrechung und den Zeitpunkt, zu dem sie stattfinden wird, angeben. Außerdem wird FoxBuild die geschätzte Zeit des Serviceausfalls und die ungefähre Zeit, zu der dieser Ausfall eintreten wird, angeben.

Die Systemwartungs- und Aktualisierungsaufgaben, die keine Serviceunterbrechung erfordern, können jederzeit durchgeführt werden, da sie die Verfügbarkeit und die Nutzung des Systems durch den Auftraggeber nicht beeinträchtigen.

Außerordentliche Wartung. In dringenden Fällen (Fehlerbehebung, Verhinderung von akut drohenden Angriffen etc.) ist eine Portierung bzw. Wartung durch FoxBuild auch ohne vorherige Information des Auftraggebers möglich.


Weiterentwicklung und Updates

Weiterentwicklung. Der von FoxBuild zur Verfügung gestellte Service FoxBuild sowie die dahinterstehende Infrastruktur wird laufend technisch und inhaltlich weiterentwickelt.

Dabei ist FoxBuild sowohl berechtigt, neue Funktionen, Formate und Inhalte einzuführen als auch bestehende Funktionen, Formate und Inhalte zu verändern oder einzustellen. FoxBuild wird den Auftraggeber über jede wesentliche Änderung oder Einstellung des Serviceangebots zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren.

Individuelle Anpassungen für einzelne Auftraggeber sind nach Rücksprache und Zustimmung von FoxBuild bei Übernahme der Entwicklungskosten sowie der zusätzlichen Infrastrukturkosten durch den Auftraggeber möglich.

Soweit Anregungen vom Auftraggeber im Rahmen der Weiterentwicklung des von FoxBuild zur Verfügung gestellten Service FoxBuild aufgegriffen und umgesetzt werden, überträgt der Auftraggeber eventuelle damit verbundene Rechte des Auftraggebers umfassend, aber nicht exklusiv an FoxBuild, damit FoxBuild das Resultat allen Kunden zur Verfügung stellen kann.

Updates/Upgrades. Soweit FoxBuild bestehende Module mit neuen oder geänderten Funktionen ausstattet oder neue Module entwickelt, ist FoxBuild nach eigenem Ermessen berechtigt, diese Module als kostenlose oder kostenpflichtige Zusatzoption anzubieten.

Systemvoraussetzungen. Im Rahmen der Weiterentwicklung sowie der Einführung neuer Funktionen und Module ist es aufgrund von technischen Voraussetzungen möglich, dass sich die Systemvoraussetzungen zur Verwendung der Leistungen von FoxBuild ändern. Diese Änderungen kann der Auftraggeber unter erfragen.


Fehlerbehebung und Reporting

Fehlerklassen. Die Parteien vereinbaren die unten angeführten Fehlerklassen für die Klassifikation von Fehlern und der Programmierungen:

Klasse 1. Die Nutzung des Services FoxBuild ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und / oder die Sicherheit des Services; die Leistung kann nicht weiterverwendet werden.

Klasse 2. Die zweckmäßige Nutzung des Services FoxBuild ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit des Services FoxBuild, lässt aber eine Weiterverwendung der erbrachten Leistung zu.

Klasse 3. Die zweckmäßige Nutzung des Services FoxBuild ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit des Services FoxBuild und lässt eine weitere Verwendung des Services mit nur geringen Einschränkungen zu.

Klasse 4. Die zweckmäßige Nutzung des Services FoxBuild ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit des Services FoxBuild. Die Nutzung des Services FoxBuild bleibt uneingeschränkt möglich.

Reporting. Wenn der Auftraggeber fehlerhaftes Verhalten entdeckt, ist dies FoxBuild unverzüglich via zu melden. Die Meldung des Auftraggebers hat eine Problembeschreibung inklusive Betriebssystem samt Version sowie Modellbezeichnung des Geräts, den Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers, die betroffenen Komponenten, die Rahmenbedingungen, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie, nach Möglichkeit, einen Screenshot und / oder ein Video des Fehlverhaltens zu enthalten.

Reaktions- und Behebungszeit. Als angemessene Reaktionszeit bis zum Beginn der Fehlerbehebung bzw. der Schadensaufarbeitung gilt ein Zeitraum von 24 Stunden bei Fehlern der Klasse 1, 72 Stunden bei Fehlern der Klasse 2, 4 Wochen bei Fehlern der Klasse 3 und 8 Wochen bei Fehlern der Klasse 4.

Die Zeiten beziehen sich auf die Servicezeiten von FoxBuild zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auf später einvernehmlich abgeänderte Servicezeiten.

Die Fehlerbehebung bzw. die Schadensaufarbeitung hat unter Einsatz von der Fehlerklasse angemessenen, eine rasche Abwicklung ermöglichenden Ressourcen zu erfolgen und sind nach dem Beginn der Fehlerbehebung bzw. der Schadensaufarbeitung ohne unnötigen Aufschub bis zum Abschluss fortzusetzen.


Zuverlässigkeit

Garantierte Uptime. Soweit die Leistungen von FoxBuild das Hosting von Anwendungen beinhalten, schuldet FoxBuild eine Verfügbarkeit von 99 %, bezogen auf das Kalenderjahr.

Zulässige Nichtverfügbarkeit. Zeiten, in denen die Services in einem Monat wegen geplanter Wartungsarbeiten nicht verfügbar sind, und Zeiten, in denen die Services aufgrund von Umständen nicht verfügbar sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von FoxBuild liegen, gelten als zulässige Nichtverfügbarkeit.

Als geplante Wartungsarbeit zählt die am längsten andauernde Wartungsarbeit eines Monats, über welche der Auftraggeber zumindest fünf Tage im Voraus informiert wurde. Alle anderen Wartungsarbeiten zählen als Nichtverfügbarkeit.

Außerhalb der zumutbaren Kontrolle von FoxBuild liegen insbesondere: höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, zivile Unruhen, Terrorakte, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Angriffe, Ausfälle oder Verzögerungen bei der Telekommunikation, beim Internet-Service-Provider oder bei den Hosting-Einrichtungen, die mit Hardware-, Software- oder Stromversorgungssystemen zusammenhängen, die sich nicht im Besitz von FoxBuild befinden.

Tatsächliche Uptime. Die Basis für die Berechnung der tatsächlichen Uptime ist daher die Gesamtzeit minus der zulässigen Nichtverfügbarkeit.

Unterschreitungen. Für den Fall, dass die prozentuelle tatsächliche Uptime die prozentuelle garantierte Uptime unterschreitet, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Gutschrift des doppelten Prozentbetrags der tatsächlichen Unterschreitung zu fordern. Dieser Prozentbetrag wird von der monatlichen Grundgebühr in Abzug gebracht.


Überwachung der Infrastruktur

Monitoring. FoxBuild hat ein eigenes Monitoring-System zur Überwachung der Serviceleistungen eingerichtet. Das Monitoring verschickt 24/7 Benachrichtigungen an Administratoren von FoxBuild bei wichtigen Infrastruktur-Meldungen. FoxBuild hat ein großes Bestreben, etwaige Ausfälle umgehend zu beheben.

Sonstige Sicherheitsvorkehrungen. Um die Systeme von FoxBuild sowie die gespeicherten Datensätze vor einem unbefugten Zugriff Dritter bestmöglich zu schützen, ergreift FoxBuild angemessene Vorkehrungen, welche FoxBuild dem Auftraggeber nach Rückfrage übermitteln kann.


Auftragsverarbeitung

DSGVO. Diese Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung legt die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch FoxBuild unter Billigung des Auftraggebers in Übereinstimmung mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fest. FoxBuild handelt als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO.

Art, Zweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Die Leistungen von FoxBuild sind in den diesbezüglich abgeschlossenen Verträgen bzw. den von FoxBuild an den Auftraggeber gelegten Angeboten beschrieben.

Im Zuge der Leistungserbringung stellt der Auftraggeber FoxBuild die für die Leistungserbringung erforderlichen personenbezogenen Daten auf dem jeweiligen Fall geeignetem Weg zur Verfügung. Beispielsweise auf elektronischem oder physischem Weg, über Projektunterlagen, Planunterlagen, Leistungsverzeichnisse, schriftliche oder mündliche Kommunikation, Analysen, die Ausübung anderer vertraglich geregelter Tätigkeiten oder über Service-Tools.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann insbesondere durch Organisation, Ordnen, Speicherung sowie gegebenenfalls Anpassung oder Veränderung, Abfragen, Verknüpfung, Einschränkung, Löschen, Kombination, Kopieren, Ausblenden, Verbindung, Analyse, Lesen, Empfangen, Senden, Aktualisierung erfolgen, soweit dies jeweils für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

Der Zweck der Verarbeitung besteht in der vertraglich festgelegten Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber.

Betroffene personenbezogene Daten und Kategorie betroffener Personen

Im Rahmen der vereinbarten Leistungen können die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Insbesondere können dies die folgenden Daten sein:

  • Daten aus Bauplänen, Projektplänen, PDF-Dateien, Bilddateien, Leistungsverzeichnissen, Planverzeichnissen und sonstigen technischen Unterlagen
  • Metadaten
  • Kontaktdaten
  • Nutzungsdaten
  • projektspezifische Informationen
  • Daten im Zusammenhang mit der Servicequalität
  • in Planunterlagen, Kommentaren oder Begleitdokumenten enthaltene personenbezogene Angaben

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass FoxBuild keinen Einfluss auf die im Rahmen der Leistungserbringung verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten hat. Dies betrifft im Besonderen die mögliche Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO), soweit solche vom Auftraggeber oder aus dessen Unterlagen übermittelt werden.

Von der Verarbeitung sind grundsätzlich alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Kategorien von Betroffenen erfasst. Insbesondere fallen darunter die folgenden Kategorien betroffener Personen:

  • Mitarbeiter des Auftraggebers
  • Ansprechpartner des Auftraggebers
  • bestehende oder potenzielle Kunden des Auftraggebers
  • Projektbeteiligte
  • in Plan- und Projektunterlagen genannte natürliche Personen

Angesichts der Art der vereinbarten Leistungen erkennt der Auftraggeber an, dass FoxBuild die vorstehende Liste der Kategorien betroffener Personen weitgehend weder überprüfen noch pflegen kann. Daher verpflichtet sich der Auftraggeber, FoxBuild über alle erforderlichen Änderungen an der vorstehenden Liste zu informieren.

FoxBuild wird die personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Hinblick auf alle vorstehend aufgeführten betroffenen Personen in Übereinstimmung mit den vereinbarten Leistungen verarbeiten. Falls aufgrund von Änderungen an der Liste der Kategorien betroffener Personen Änderungen an den vereinbarten Verarbeitungen erforderlich werden, wird der Auftraggeber FoxBuild dementsprechende zusätzliche Weisungen erteilen.

Bedingungen der Datenverarbeitung

FoxBuild verpflichtet sich, während der gesamten Leistungserbringung sämtliche Vorgaben der DSGVO einzuhalten.

FoxBuild verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur auf schriftliche Anweisung in Form eines Vertrages mit dem Auftraggeber zu verarbeiten. Abweichungen von diesen Weisungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

FoxBuild verarbeitet die personenbezogenen Daten nach dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit c DSGVO und daher nur so weit, als dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

Der Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers wird ausschließlich Personen erteilt, welche diesen Zugriff aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen benötigen.

Alle Personen aufseiten von FoxBuild, welche Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers haben, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitspflicht der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden bei FoxBuild aufrecht.

FoxBuild ist verpflichtet, alle geeigneten und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen und aufrechtzuerhalten, um die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten für Berechtigte zu gewährleisten. Eine Liste der beim Auftragsnehmer implementierten Maßnahmen angefordert werden. Die dort angeführten Maßnahmen sind als Mindestmaß zu verstehen, das FoxBuild erweitern kann, um weiter dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen.

FoxBuild unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.

Sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, wird FoxBuild den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn sie eine Information oder Mitteilung einer betroffenen Person, der Datenschutzaufsichtsbehörde bzw. einer sonstigen Behörde oder eines Dritten erhält und diese Information oder Mitteilung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung steht.

FoxBuild unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der DSGVO in Bezug auf Artikel 32 (Sicherheit der Verarbeitung) und Artikel 36 (Konsultation der Datenschutzbehörde vor der Durchführung einer risikoreichen Verarbeitung).

FoxBuild hat den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zu informieren, wenn die an sie überlassenen personenbezogenen Daten unrechtmäßig verwendet wurden und/oder den Betroffenen Schaden droht. Sie stellt dem Auftraggeber alle notwendigen Informationen zur Verfügung, damit der Auftraggeber seinen Meldepflichten gegenüber den betroffenen Personen gemäß den Datenschutzgesetzen nachkommen kann.

Im Zusammenhang mit der beauftragten Datenverarbeitung wird FoxBuild den Auftraggeber – soweit gesetzlich erforderlich – bei der Erstellung und Aktualisierung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei der Durchführung der Datenschutz-Folgeabschätzung sowie gegebenenfalls bei vorherigen Konsultationen mit der Datenschutzaufsichtsbehörde iSv Art. 36 DSGVO unterstützen und alle dafür notwendigen Angaben machen und Informationen erteilen. Darüber hinaus wird FoxBuild ein eigenes Verarbeitungsverzeichnis führen und, sofern erforderlich, Datenschutz-Folgenabschätzungen vornehmen und einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch FoxBuild an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt im Einklang mit dem Unions- oder nationalen Recht und muss insbesondere mit den Bestimmungen der DSGVO im Einklang stehen.

Sub-Auftragsverarbeiter

Je nach vertraglich vereinbarter Leistungserbringung werden verschiedene Sub-Auftragsverarbeiter in die Auftragsverarbeitung mit einbezogen.

Durch die Nutzung von Sub-Auftragsverarbeitern kann eine Datenübertragung in Drittländer erfolgen. FoxBuild stellt sicher, dass die Datenübertragung in Drittländer grundsätzlich DSGVO-konform möglich ist. Der Auftraggeber prüft, ob die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß Artikel 44–49 DSGVO im Zuge der individuellen Inanspruchnahme der durch FoxBuild angebotenen Dienstleistung DSGVO-konform durchführbar ist.

Eine Liste der vom Auftraggeber bei Abschluss der Vereinbarung genehmigten Sub-Auftragsverarbeiter ist in Anhang 1 enthalten.

Zwischen FoxBuild und dem Sub-Auftragsverarbeiter muss ein Vertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 DSGVO geschlossen werden. Der Subauftrag muss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im selben Umfang Rechnung tragen, wie diese zwischen dem Auftraggeber und FoxBuild in dieser Vereinbarung vereinbart wurden, und die Datenverarbeitung darf nur zu dem in der jeweils gesondert beauftragten Leistung angegebenen Zweck erfolgen.

FoxBuild hat die Einhaltung der Sub-Auftragsverarbeiter nach dieser Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung treffenden (Datenschutz-)Pflichten regelmäßig zu prüfen. Sollte FoxBuild im Rahmen dieser Prüfung zur Kenntnis gelangen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter die ihn nach dieser Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung treffenden Datenschutzpflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, so hat sie den Auftraggeber unaufgefordert und umgehend darüber zu informieren.

FoxBuild informiert den Auftraggeber bei geplanten Änderungen der Liste von zur Erbringung der Dienstleistung beauftragten Sub-Auftragsverarbeitern per E-Mail an eine vom Auftraggeber genannte E-Mail-Adresse. Sollte der Auftraggeber keine solche Adresse nennen, wird die E-Mail-Adresse der Person beim Auftraggeber verwendet, mit der die Beauftragung der Hauptvereinbarung ausgehandelt wurde. Sollte diese Adresse nicht mehr verfügbar sein, wird FoxBuild die vom Auftraggeber für allgemeine Kontaktaufnahmen auf der Website veröffentlichte Mail-Adresse verwenden. Der Auftraggeber kann zur Änderung schriftlich Einspruch erheben, wobei auch eine E-Mail die Schriftform erfüllt. Sollte der Auftraggeber binnen 14 Kalendertagen ab Versand der Information keinen Einspruch gegen den Sub-Auftragsverarbeiter eingelegt haben, gilt der Sub-Auftragsverarbeiter als genehmigt. Im Fall eines Einspruchs werden Auftraggeber und FoxBuild zur Lösung des Konflikts in Kontakt treten, wobei ein außerordentliches Kündigungsrecht der Hauptvereinbarung für beide Seiten für den Fall vereinbart wird, dass der Konflikt nicht gelöst werden kann.

Prüfung und Einhaltung

FoxBuild gestattet dem Auftraggeber oder den von ihm benannten Vertretern die Durchführung von Audits und Inspektionen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Datenverarbeitungs-Vereinbarung zu überprüfen. Solche Audits sind mit angemessener Vorankündigung durchzuführen und dürfen den Betrieb von FoxBuild nicht unangemessen beeinträchtigen. Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass allfällige Inspektionen bei Sub-Auftragsverarbeitern mit diesen Sub-Auftragsverarbeitern direkt abzustimmen sind und FoxBuild keinen Einfluss auf die dabei angewendeten Bestimmungen hat.

FoxBuild stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeitet mit ihm zusammen, um die Einhaltung der DSGVO nachzuweisen.

Laufzeit und Beendigung der Auftragsverarbeitung

Diese Datenverarbeitungs-Vereinbarung bleibt für die Dauer der Datenverarbeitungstätigkeiten in Kraft und endet mit dem Abschluss der Leistungserbringung oder wie von den Parteien anderweitig vereinbart.

Bei Beendigung der Auftragsverarbeiters-Vereinbarung (oder auch jederzeit vorher über entsprechendes Verlangen des Auftraggebers) wird FoxBuild die verarbeiteten personenbezogenen Daten (einschließlich allfälliger Kopien) nach freier Wahl des Auftraggebers entweder selbst vernichten oder zur Gänze an den Auftraggeber übergeben, sofern dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht zur Aufbewahrung entgegensteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet der Auftragsverarbeiter weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln. Sollte sich der Auftraggeber hinsichtlich der Vorgehensweise nicht äußern, wird FoxBuild die Daten, vorbehaltlich von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten zur Aufbewahrung, sechs Monate nach Beendigung der Vereinbarung vernichten.

FoxBuild ist gleichermaßen verpflichtet, die Vernichtung oder Übergabe durch allfällige Sub-Auftragsverarbeiter herbeizuführen.


Datenschutz-Informationen zu diesem Vertrag

Daten aus diesem Vertrag. Im Rahmen der Bereitstellung des von FoxBuild zur Verfügung gestellten Service FoxBuild, einer etwaigen Lizenzkontrolle sowie der Produktoptimierung (Entwicklung neuer sowie Verbesserung bestehender Produkte) erhebt FoxBuild gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Daten des Auftraggebers sowie dessen Mitarbeiter in Form von Informationen über die Datennutzung, Systemstatistik, Computer- und Netzwerkdaten. Darüber hinaus erfolgt eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (beispielsweise Rechnungslegung). Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet FoxBuild personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Dokumentation der Geschäftsbeziehung.

Verpflichtende Datenbereitstellung / Folgen der Nichtbereitstellung. Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber die von FoxBuild zur Vertragserfüllung benötigten personenbezogenen Daten jedoch vor Vertragsabschluss FoxBuild nicht zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass FoxBuild dem Auftraggeber kein Angebot unterbreiten kann bzw. kein Vertragsabschluss zwischen FoxBuild und dem Auftraggeber zustande kommt.

Speicherdauer. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen gemäß § 132 Abs. 1 BAO für zumindest sieben Jahre aufbewahrt. Darüber hinaus findet eine Speicherung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Produktentwicklung, Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal zehn Jahre nach Abschluss der Aufträge statt.

Sofern zwischen FoxBuild und dem Auftraggeber kein Vertragsabschluss erfolgte, werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation der Geschäftsbeziehung für voraussichtlich zwölf Monate aufbewahrt.

Weitergabe. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers erfolgt insbesondere an wirtschaftstypische Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte etc. bzw. nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Eine Weitergabe an sonstige Empfänger erfolgt nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Weltweite Verarbeitung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch FoxBuild erfolgt – sofern möglich – ausschließlich in der Europäischen Union.

Eine Verarbeitung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Drittstaaten erfolgt nur

  • sofern diese entweder zur Erfüllung des Vertrages zwischen FoxBuild und dem Auftraggeber erforderlich ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO), oder
  • sofern diese zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Auftraggebers erforderlich ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO), oder
  • nach Unterrichtung der möglichen Risiken der Datenverarbeitung durch FoxBuild in demjenigen Drittstaat, in dem die Datenverarbeitung geplant ist, und ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Widerspruchsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden seine personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.

Betroffenenrechte. Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.


Treuepflichten & Abwerbeverbot

Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.

Geschäftsgeheimnisse. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

  • geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist,
  • von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  • Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von FoxBuild verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei den Services von FoxBuild insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, interne Modelle, Prompting-Strukturen, Auswertungslogiken und sicherheitsrelevante Daten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.

Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist.

Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von FoxBuild abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu bezahlen.


Entgelt

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von FoxBuild bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Abrechnungsmodus. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Abrechnung nach Pauschale. Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.

Abrechnung nach Aufwand. Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.

Abrechnung im Rahmen eines Stundenpools. Soweit ein Stundenpool für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird, dient dies der Sicherung einer Mindestverfügbarkeit von FoxBuild für den Auftraggeber im jeweiligen Zeitraum.

Im Fall von nicht verbrauchten Stunden sind diese Stunden daher nicht auf Folgezeiträume übertragbar, sondern verfallen, ohne dass dies einen Anspruch auf Preisminderung auslösen würde.

Im Fall des Nichtausreichens des Stundenkontingents hat FoxBuild dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen. Eine Überschreitung des Stundenkontingents ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig, außer die Überschreitung ist zur Vornahme unaufschiebbarer Maßnahmen zur Abwehr von Schäden des Auftraggebers notwendig und die rechtzeitige Einholung der Zustimmung des Auftraggebers ist nicht möglich.

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von FoxBuild, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Teilleistungen. Darüber hinaus ist FoxBuild berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.

Kostenvorschuss. Zudem ist FoxBuild berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

Gutschriften im Fall der Unterschreitung der garantierten Verfügbarkeit. Wenn der Auftraggeber im Fall der Unterschreitung der garantierten Verfügbarkeit eine Gutschrift wünscht, dann hat er diese bei sonstigem Verfall des Anspruchs binnen 60 Tagen ab Bekanntwerden der Nichteinhaltung der garantierten Betriebszeit durch FoxBuild via der Support-E-Mail-Adresse anzufordern und die Aufrechnung mit der Grundgebühr der nächsten Rechnung zu erklären. Eine andere Verwendung der Gutschrift ist ausgeschlossen.

Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist FoxBuild berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen.

Auch sonst ist FoxBuild berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von FoxBuild beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von FoxBuild nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.

Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von FoxBuild ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt FoxBuild trotzdem das vereinbarte Honorar. FoxBuild muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn FoxBuild aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.


Zahlung

Fälligkeit. Die Rechnungen von FoxBuild sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit. Die Rechnungen von FoxBuild sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von FoxBuild mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Überweisung. Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

Sonstige Zahlungsarten. Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von FoxBuild angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

Vereinbarte Fremdleistungen. FoxBuild ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

Sofern FoxBuild den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von FoxBuild an den von FoxBuild gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist FoxBuild berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch FoxBuild zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch FoxBuild bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer FoxBuild erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an FoxBuild ab. FoxBuild ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von FoxBuild aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von FoxBuild schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist FoxBuild berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einzustellen.

Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist FoxBuild berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist FoxBuild auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann FoxBuild selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

Ratenzahlung. Soweit FoxBuild und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

Ablauf der Credits. Der Nutzer ist berechtigt, die von FoxBuild erworbenen Leistungen, insbesondere Guthaben (Credits), innerhalb von 24 Monaten ab dem Kaufdatum zu verbrauchen. Nach Ablauf dieser Frist verfallen nicht genutzte Leistungen ersatzlos.


Nutzungseinschränkungen und Verantwortung des Auftraggebers

Zulässige Nutzung der KI. Die Nutzung des Services FoxBuild, einschließlich aller durch den Auftraggeber konfigurierten oder eingesetzten KI-gestützten Auswertungen, ist ausschließlich zu Zwecken zulässig, die im Rahmen einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

Haftung für Inhalte und Unterlagen. Der Auftraggeber ist für sämtliche Inhalte, Daten, Planunterlagen, Dokumente, Anweisungen und sonstigen Informationen, die durch seine Nutzung des Service FoxBuild hochgeladen, eingegeben, erzeugt, verbreitet oder verarbeitet werden, allein verantwortlich und haftet in vollem Umfang gegenüber Dritten und FoxBuild.

Verantwortung für sensible Daten. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass er bei der Nutzung des Services FoxBuild sorgfältig darauf achten muss, welche Informationen er dem Service übermittelt.

Bei sensiblen Prozessen und sensiblen Unterlagen, insbesondere bei Projekten mit erhöhten Vertraulichkeitsanforderungen, personenbezogenen Daten, sicherheitsrelevanten Informationen, geheimhaltungsbedürftigen Planständen oder geschützten Ausschreibungsunterlagen, ist der Auftraggeber verpflichtet, geeignete organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen.

Keine verbindliche Baustellendokumentation. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass es sich bei FoxBuild um einen KI-gestützten Service handelt, der Sprachnotizen automatisiert transkribiert, analysiert und daraus Baustellenberichte und Dokumentationen ableiten kann. Aufgrund der technischen Natur von KI-Systemen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ergebnisse unvollständig, fehlerhaft, missverständlich oder im Einzelfall ungeeignet sind.

Die durch FoxBuild erzeugten Ergebnisse stellen daher keine verbindliche, abschließend geprüfte oder normativ garantierte Baustellendokumentation dar. FoxBuild dient als unterstützendes Werkzeug zur Effizienzsteigerung in der Baustellendokumentation und ersetzt keine fachliche Prüfung der Inhalte durch qualifizierte Personen.

Prüfpflicht vor Verwendung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche durch FoxBuild erzeugten Ergebnisse vor deren Verwendung selbst fachlich zu prüfen. Dies gilt insbesondere vor einer Verwendung in oder für Ausschreibungen, Angebote, Vergaben, Preisermittlungen, Kostenkalkulationen, Projektsteuerung, Beschaffung, Bauausführung, Abrechnung oder sonstige wirtschaftliche oder technische Entscheidungen.

Verbot missbräuchlicher Nutzung. Dem Auftraggeber ist es untersagt, den von FoxBuild bereitgestellten Service FoxBuild oder die von FoxBuild bereitgestellte Infrastruktur zu gesetzeswidrigen, täuschenden, betrügerischen oder sonst missbräuchlichen Zwecken zu verwenden.

Zusatzbedingungen für Partner. Für Auftraggeber, die den Service FoxBuild im Rahmen einer Partnerschaft nutzen, gelten ergänzend die jeweils vereinbarten Partnerbedingungen.


Haftung

Klassischer Werkvertrag. Im Fall von klassischen Werkleistungen haftet FoxBuild für die Zielerreichung.

Zukauf von Ressourcen. Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. FoxBuild haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.

Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von FoxBuild eingreift oder undokumentierte oder für FoxBuild nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von FoxBuild, z. B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Rügeverpflichtung. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch FoxBuild, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch FoxBuild erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat FoxBuild alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

Garantie. Soweit Leistungsteile von FoxBuild über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z. B. Herstellergarantie).

Im Fall einer Garantiezusage durch FoxBuild beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet FoxBuild für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

Gewährleistung. Bei Leistungen, welche auf Basis dieses SaaS-Vertrages geschlossen wurden, hat der Auftraggeber ein Recht auf Mangelbehebung gemäß dem in diesem Vertrag implementierten Service-Level. Bei Leistungen, welche nicht auf Basis dieses SaaS-Vertrages geschlossen wurden oder bei Leistungen, welche FoxBuild nach Beendigung dieses SaaS-Vertrages für den Auftraggeber erbringt, wird das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.

Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von FoxBuild zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

Aktualisierungspflicht. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird ausgeschlossen.

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von FoxBuild beruhen.

Dies gilt insbesondere auch für Schäden, Mehrkosten, Fehlkalkulationen, wirtschaftliche Nachteile, Projektverzögerungen, Ausschreibungsfehler, Angebotsfehler, Vergabefehler, Abrechnungsfehler oder sonstige Nachteile, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber von FoxBuild erzeugte Ergebnisse ungeprüft oder fachlich unzureichend geprüft verwendet.

Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Haftung im Fall der Nichteinhaltung der garantierten Betriebszeit. Die Haftung im Fall der Nichteinhaltung der garantierten Betriebszeit ist, soweit diese nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruht, auf die Ausstellung der Gutschrift in der vereinbarten Form und Höhe beschränkt.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von FoxBuild, nicht bei der Verfolgung der Interessen von FoxBuild tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von FoxBuild einbezogen.

Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechte Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von FoxBuild zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von FoxBuild ausgeschlossen.

Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von FoxBuild ausgeschlossen.

Haftung bei Integration von Fremdleistungen durch den Kunden. FoxBuild trifft für Fremdleistungen, welche durch den Kunden integriert wurden, keine Haftung. Sollte FoxBuild jedoch über die Rechtswidrigkeit dieser Fremdleistungen informiert werden, dann ist FoxBuild berechtigt und gesetzlich verpflichtet, diese Fremdleistungen zu deaktivieren bzw. zu löschen bzw. den Vertrag mit dem Kunden aus wichtigem Grunde aufzulösen. Der Kunde hält FoxBuild bezüglich dieser Fremdleistungen schad- und klaglos.

Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter. Soweit FoxBuild vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von FoxBuild für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.

Haftung bei Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechten durch den Auftraggeber. FoxBuild trifft für Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter, welche durch den Auftraggeber verarbeitet oder integriert werden, keine Haftung. Sollte FoxBuild jedoch über die Rechtswidrigkeit der Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder anderer Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter informiert werden, dann ist FoxBuild berechtigt und gesetzlich verpflichtet, diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter zu deaktivieren bzw. zu löschen bzw. den Vertrag mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grunde aufzulösen. Der Auftraggeber hält FoxBuild diesbezüglich schad- und klaglos.

Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit FoxBuild Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von FoxBuild ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser FoxBuild schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich an office@foxbuild.io zu erklären.


Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und FoxBuild ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen FoxBuild und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Wien vereinbart. FoxBuild ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von FoxBuild und des Auftraggebers berechtigt.

 

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